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Sachpfändungen    
     

Ihr Gläubiger kann nach Vorlage des oben erläuterten Titels  jederzeit und vor allen   Dingen immer wieder innerhalb von  30 Jahren die sogenannte Sachpfändung beantragen: Beachten Sie  hierbei bitte folgende Dinge:

 

Sachpfändungen können nur von Gerichtsvollziehern oder auch von Vollstreckungsbeamten  vorgenommen werden. Lassen Sie sich bitte den Ausweis zeigen, da oftmals sogenannte "Eintreiber" Sie oft im  Unklaren darüber lassen wollen, woher sie kommen. Inkassomitarbeiter oder deren Beauftragten sind keine Gerichtsvollzieher, Sie können ihnen somit Hausverbot erteilen.

 

Gerichtsvollzieher haben grundsätzlich  kein Zutrittsrecht. Sie können der Durchsuchung deshalb widersprechen, solange Ihnen kein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegt wird. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit mit Gläubiger und Gerichtsvollzieher, sollte dieser Schritt wohl reiflich überlegt sein.

 

Gepfändet werden können nur Gegenstände, die sich in Ihrem Eigentum befinden. Eine CD-Anlage, die Ihnen z.B. von Bekannten geliehen wurde, ist nicht pfändbar. Dies müssen Sie jedoch belegen können. Nicht pfändbar sind auch Gegenstände, die Sie bei anderen Firmen auf Ratenbasis erworben haben, da, solange die Ratenzahlungen nicht abgeschlossen sind, diese Gegenstände Eigentum der gelieferten Firma ist. Erst nach Abschluss der Ratenzahlungen befindet sich der betroffene Gegenstand in Ihrem pfändbaren Eigentum.

 

Gepfändet werden können nicht Dinge des alltäglichen Lebens, die zu Ihrer Lebensführung unbedingt notwendig sind. Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass somit Möbelstücke nicht gepfändet werden (hierzu gehören auch Kücheneinrichtungen), es sei denn, bestimmte neuwertige Wohnmöbel haben noch solch einen hohen Wert, dass es vertretbar wäre, diese gegen einfache Möbelstücke auszutauschen.

 

Technische Gegenstände werden in der Regel nur dann gepfändet, wenn damit zu rechnen ist, dass sie noch einen hohen Versteigerungswert erbringen. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch Fernsehgeräte heute zur normalen Lebensführung gehören. Es genügt jedoch die Nutzung eines kleinen Farb-Gerätes. Zweitgeräte sind pfändbar.

 

Grundsätzlich besteht nicht die Pflicht, dem Gerichtsvollzieher Ihren Arbeitgeber zu benennen. Ob es sich im Einzelfall als günstig erweist, diesen doch zu benennen, kann hier pauschal nicht festgelegt werden, so dass wir Ihnen empfehlen, den Arbeitgeber nur nach Rücksprache mit uns oder einer qualifizierten Stelle / Person zu benennen.

 

Sollten Sie Ihren PKW unabdingbar benötigen, um zur Arbeit zu gelangen, ist auch dieser nicht so ohne weiteres pfändbar. Eventuell ist jedoch eine Austauschpfändung möglich. Lassen Sie sich von uns  beraten!

 

 

 

 

 

 

 

 



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