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Sachpfändungen |
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Ihr
Gläubiger kann nach Vorlage des oben erläuterten Titels jederzeit und vor allen Dingen immer wieder innerhalb von 30
Jahren die sogenannte Sachpfändung beantragen: Beachten Sie hierbei
bitte folgende Dinge:
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Sachpfändungen können nur von Gerichtsvollziehern oder auch von
Vollstreckungsbeamten
vorgenommen
werden. Lassen Sie sich bitte den Ausweis zeigen,
da oftmals sogenannte "Eintreiber" Sie oft im Unklaren
darüber lassen wollen, woher sie kommen.
Inkassomitarbeiter oder deren Beauftragten sind keine Gerichtsvollzieher,
Sie können ihnen somit Hausverbot erteilen.
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Gerichtsvollzieher haben grundsätzlich
kein
Zutrittsrecht. Sie können der Durchsuchung deshalb widersprechen,
solange Ihnen kein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegt wird. Im
Sinne einer guten Zusammenarbeit mit Gläubiger und Gerichtsvollzieher,
sollte dieser Schritt wohl reiflich überlegt sein.
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Gepfändet
werden können nur Gegenstände, die sich in Ihrem
Eigentum
befinden. Eine CD-Anlage, die Ihnen z.B. von Bekannten geliehen wurde, ist
nicht pfändbar. Dies müssen Sie jedoch belegen können. Nicht pfändbar sind
auch Gegenstände, die Sie bei anderen Firmen auf Ratenbasis erworben haben,
da, solange die Ratenzahlungen nicht abgeschlossen sind, diese Gegenstände
Eigentum der gelieferten Firma ist. Erst nach Abschluss der
Ratenzahlungen befindet sich der betroffene Gegenstand in Ihrem pfändbaren
Eigentum.
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Gepfändet
werden können nicht Dinge des alltäglichen Lebens,
die zu
Ihrer Lebensführung unbedingt notwendig sind. Grundsätzlich können Sie
davon ausgehen, dass somit Möbelstücke nicht
gepfändet werden (hierzu gehören auch Kücheneinrichtungen), es sei
denn, bestimmte neuwertige Wohnmöbel haben noch solch
einen hohen Wert, dass es vertretbar wäre, diese gegen
einfache Möbelstücke auszutauschen.
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Technische
Gegenstände werden in der Regel nur dann
gepfändet,
wenn damit zu rechnen ist, dass sie noch einen hohen
Versteigerungswert erbringen.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch
Fernsehgeräte heute zur normalen Lebensführung gehören.
Es genügt jedoch die Nutzung eines
kleinen Farb-Gerätes. Zweitgeräte sind pfändbar.
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Grundsätzlich besteht nicht die Pflicht, dem Gerichtsvollzieher
Ihren Arbeitgeber zu
benennen. Ob es sich im Einzelfall als günstig erweist, diesen doch zu
benennen, kann hier
pauschal nicht festgelegt werden, so dass wir Ihnen empfehlen, den
Arbeitgeber nur nach Rücksprache
mit uns oder einer qualifizierten Stelle / Person zu benennen.
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Sollten
Sie Ihren PKW unabdingbar benötigen, um zur Arbeit zu gelangen, ist auch
dieser nicht so ohne weiteres pfändbar. Eventuell ist jedoch eine
Austauschpfändung möglich. Lassen Sie sich von uns
beraten!
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