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Lohnpfändungen
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Wird Ihr Gehalt/Lohn gepfändet oder die Pfändung angedroht, müssen Sie mit folgenden
Schritten des Gläubigers rechnen, wenn dieser noch keinen
gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen hat:
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Ihr Gläubiger beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen
Mahnbescheid, der Ihnen zugestellt wird.
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Während einer Frist von 2 Wochen können Sie Widerspruch einlegen,
wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Legen Sie keinen
Widerspruch ein, so ergeht aufgrund des Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid.
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Ebenfalls in einer Frist von 2 Wochen, nach Zustellung des
Vollstreckungsbescheides
können Sie noch gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen, wenn Sie
die Forderung für unberechtigt halten. Ansonsten wird dieser
Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Gläubiger kann 30 Jahre lang versuchen,
aus diesem "Vollstreckungstitel" zu vollstrecken.
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Sind Sie unsicher, ob der Anspruch zu Recht besteht, weil Sie
dessen Grund, die Höhe oder die Höhe der Zinsen für falsch halten, empfiehlt es sich,
vorsorglich Widerspruch einzulegen, da der Gläubiger dann gezwungen ist, seine
Ansprüche ausführlich dem Gericht zu begründen. Sie können den Widerspruch in
der Regel ohne Mehrkosten zurücknehmen, wenn sich die Forderung als
berechtigt darstellt.
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Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und somit ein Titel
geworden, kann der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Nur
mit diesem Beschluss kann die Lohnpfändung für den jeweiligen Arbeitgeber
durchgeführt werden. Bei einem Arbeitsplatzwechsel muss der Gläubiger einen
neuen Beschluss für den neuen Arbeitgeber beantragen.
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Dem geschilderten gerichtlichen Verfahren, kann durch eine
außergerichtliche Abtretungserklärung, indem Sie Ihren Lohn in Höhe des pfändbaren
Einkommens an Ihren Gläubiger abtreten, vorgebeugt werden. Da oftmals hierbei
jedoch höhere Verzugszinsen als im gerichtlichen Verfahren erhoben
werden, sollten Sie auch diesen Schritt unbedingt vorab mit
uns besprechen.
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Sollten Sie keine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber haben, und
wird dieser dem Gläubiger somit nicht bekannt, kann der Gläubiger nach Durchführung
des oben geschilderten gerichtlichen Verfahrens die Abgabe der
Eidesstattlichen Versicherung vor dem örtlichen Amtsgericht (Ihr
Wohnsitz) beantragen. Spätestens in diesem Termin, müssen Sie Ihren
Arbeitgeber benennen, da Sie sich sonst strafbar machen und mit einem Strafverfahren rechnen müssen. Die vorherige
Bekanntgabe Ihres Arbeitgebers kann sich somit zeit- und vor allem Kosten sparend
auswirken.
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Beachten Sie: Mehrere Lohnpfändungen werden vom Arbeitgeber in der Reihenfolge des Eingangs bei ihm bedient, es können nie zwei
Gläubiger gleichzeitig pfänden. Der pfändbare Betrag ergibt sich in der Regel
aus Ihren Nettoeinnahmen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Den für Sie maßgeblichen Pfändungsbetrag können Sie der
Pfändungstabelle
entnehmen oder jederzeit bei
Sbplus
erfragen.
Auch Arbeitslosengeld ist im Rahmen der Pfändungssätze bedingt
pfändbar, aber auch nur dann wenn Sie
durch die
erfolgte Pfändung nicht sozialhilfebedürftig werden. Gegebenenfalls
schalten Sie uns oder den zuständigen Rechtspfleger ein. Unter bestimmten
Umständen können Sie beim Amtsgericht "Vollstreckungsschutz" beantragen.
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