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Lohnpfändungen

 

   

Wird Ihr Gehalt/Lohn gepfändet oder die Pfändung angedroht, müssen Sie mit folgenden Schritten des Gläubigers rechnen, wenn dieser noch keinen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen hat:

 
Ihr Gläubiger beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid, der Ihnen zugestellt wird.
 

Während einer Frist von 2 Wochen können Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Legen Sie keinen Widerspruch ein, so ergeht aufgrund des Mahnbescheides ein Vollstreckungsbescheid.

 

Ebenfalls in einer Frist von 2 Wochen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides können Sie noch gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Ansonsten wird dieser Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Gläubiger kann 30 Jahre lang versuchen, aus diesem "Vollstreckungstitel" zu vollstrecken.

 

Sind Sie unsicher, ob der Anspruch zu Recht besteht, weil Sie dessen Grund, die Höhe oder die Höhe der Zinsen für falsch halten, empfiehlt es sich, vorsorglich Widerspruch einzulegen, da der Gläubiger dann gezwungen ist, seine Ansprüche  ausführlich dem Gericht zu begründen. Sie können den Widerspruch in der Regel  ohne  Mehrkosten zurücknehmen, wenn sich die Forderung als berechtigt darstellt.

 

Ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und somit ein Titel geworden, kann der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Nur mit diesem Beschluss kann die Lohnpfändung für den jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt  werden. Bei einem Arbeitsplatzwechsel muss der Gläubiger einen neuen Beschluss für den neuen Arbeitgeber beantragen.

 

Dem geschilderten gerichtlichen Verfahren, kann durch eine außergerichtliche Abtretungserklärung, indem Sie Ihren Lohn in Höhe des pfändbaren Einkommens an Ihren Gläubiger abtreten, vorgebeugt werden. Da oftmals hierbei jedoch höhere Verzugszinsen als im gerichtlichen Verfahren erhoben werden, sollten Sie auch diesen Schritt unbedingt vorab mit  uns  besprechen.

 

Sollten Sie keine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber haben, und wird dieser dem Gläubiger somit nicht bekannt, kann der Gläubiger nach Durchführung des oben geschilderten gerichtlichen Verfahrens die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vor dem örtlichen Amtsgericht (Ihr Wohnsitz) beantragen. Spätestens in diesem Termin, müssen Sie Ihren Arbeitgeber benennen, da Sie sich sonst strafbar machen und mit  einem Strafverfahren rechnen müssen. Die vorherige Bekanntgabe Ihres Arbeitgebers  kann sich somit zeit- und vor allem Kosten sparend auswirken.

 

Beachten Sie: Mehrere Lohnpfändungen werden vom Arbeitgeber in der Reihenfolge des Eingangs bei ihm bedient, es können nie zwei Gläubiger gleichzeitig pfänden. Der pfändbare Betrag ergibt sich in der Regel aus Ihren Nettoeinnahmen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Den für Sie maßgeblichen Pfändungsbetrag können Sie der  Pfändungstabelle  entnehmen oder jederzeit bei  Sbplus  erfragen. Auch Arbeitslosengeld ist im Rahmen der Pfändungssätze bedingt pfändbar, aber auch nur dann wenn Sie durch die erfolgte Pfändung nicht sozialhilfebedürftig werden. Gegebenenfalls schalten Sie uns oder den zuständigen Rechtspfleger  ein. Unter bestimmten Umständen können Sie beim Amtsgericht "Vollstreckungsschutz" beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 



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