Schuldnerberatungplus

 

I n s o l v e n z b e r a t u n g   i m  K u r z ü b e r b l i c k

Aussergerichtlicher Einigungsversuch

                         erfolgreich

 

                                   nicht erfolgreich

 

Verfahren über den gerichtlichenSchuldenbereinigungsplan

 
           
               

Zustimmung der Gläubiger

Ersetzung der Zustimmung durch  das Gericht bei Kopf- und Forderungsmehrheit

     bei mehrheitlicher Ablehnung
     

                             Verbraucherinsolvenzverfahren

         
           
           
 

W o h l v e r h a l t e n s p e r i o d e

 
           
 

R e s t s c h u l d b e f r e i u n g

 
         

 

Die  Verbraucherinsolvenz

Beantragen kann die Verbraucherinsolvenz, wer über einen längeren Zeitraum keine Rechnungen mehr bezahlen konnte, mit seinen Einnahmen seine Ausgaben somit nicht mehr decken kann.

Das Verfahren durchläuft folgende Schritte:

Der Betroffene muss zunächst versuchen, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, indem er beispielsweise Ratenzahlungen oder Vergleiche anbietet. Stimmt auch nur ein Gläubiger dagegen gilt die außergerichtliche Einigung als gescheitert. Das Scheitern der außergerichtlichen Einigung muss so auch von einer staatlich, anerkannten Verbraucherinsolvenzberatung bescheinigt werden. Wir haben diese Anerkennung.

Der Betroffene ist dann gezwungen, den "Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens" beim jeweiligen Amtsgerichts (Amtsgericht am Sitz des zuständigen Landgerichtes) einzureichen. Sollten dem aussergerichtlichen Einigungsversuch die Mehrheit der Gläubiger mit der entsprechenden Forderungsmehrheit zugestimmt haben, kann der zuständige Insolvenzrichter die fehlenden Gläubigerzustimmungen gerichtlich ersetzen. Sie brauchen das Insolvenzverfahren dann nicht gerichtlich zu durchlaufen und gleichen Ihre Schulden wie im aussergerichtlichen Verfahren vorgeschlagen aus.

Sollten diese Mehrheiten nicht gegeben sein, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und setzt einen Insolvenzverwalter/Treuhänder ein, der das nicht pfändungsgeschützte Vermögen verwertet. So muss der Betroffene ab diesem Zeitpunkt sechs Jahre lang den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abführen.

Das eigentliche Insolvenzverfahren dauert etwa ein halbes Jahr. Danach beginnt die  Wohlverhaltensperiode, in der Betroffene unter der Aufsicht des Treuhänders ein schuldenfreies Leben führen muss. Ist diese Zeit abgelaufen und hat der Betroffene sämtliche Pflichten erfüllt, erteilt das Amtsgericht die Restschuldbefreiung, dies bedeutet, dass alle Schulden, die nicht über die Pfändungsmasse zurückgezahlt werden konnten, erlassen werden. Der Schuldner ist schuldenfrei und kann finanziell neu beginnen.

Zwar wurde das Insolvenzverfahren für den Verbraucher möglichst einfach gestaltet, jedoch können Laien trotzdem leicht scheitern. Wir bieten Ihnen unsere qualifizierte Hilfe.

Achten Sie bei der Wahl Ihres Insolvenzberaters unbedingt darauf, ob dieser die staatliche Anerkennung hat. Fragen Sie gezielt danach !! Viele tummeln sich auf diesem Gebiet, die diese Anerkennung nicht haben, sie z. b. mit einem kostenlosen Erstgespräch locken, ein notwendiges Insolvenzverfahren dann aber von einem dazu berechtigten Rechtsanwalt durchführen lassen. Allerdings  dann auch gemessen an den Gebühren der Rechtsanwaltsgebührenordnung, die sich am Streitwert orientiert.

Wir orientieren uns nicht  an dem Streitwert und können somit wesentlich kostengünstiger arbeiten.

 



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