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Erben von Schulden

 

   

Auch Schulden können an Kinder vererbt werden. Stellen Sie für den Fall Ihres Todes fest, wer im Fall minderjähriger Kinder das Sorgerecht ausüben wird und klären Sie mit diesen Personen für den Notfall folgende Verhaltensregeln, wenn Schulden bestehen und tatsächlich kein Erbe vorhanden ist.

 

Die Sorgeberechtigten müssen innerhalb von sechs Wochen nach dem Todesfall beim örtlichen Amtsgericht, hier wiederum beim Nachlassgericht vorsprechen und auch wenn kein Erbe vorhanden ist, dort zur Niederschrift erklären, dass die erbberechtigten Kinder und Ehegatten das Erbe ausschlagen, somit erlischt automatisch jede Haftung für bestehende Schulden. Kein Gläubiger kann die "Erben" mehr in Anspruch nehmen. Volljährige Kinder bzw. "Erben" sollten entsprechend verfahren.

 

Sollte den "Erben" nicht bekannt gewesen sein, dass Schulden bestanden bzw. bestehen und ist nichts vererbt worden sein, kann diese Erklärung auch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Unter Umständen kann auch ein Nachlasskonkursverfahren, nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist eröffnet werden, hierin wird festgestellt, dass tatsächlich kein Erbe vorhanden war und somit wiederum automatisch keine Haftung für die Schulden erfolgt. Nehmen Sie auf jeden Fall Kontakt mit dem/der zuständigen RechtspflegerIn des Amtsgerichtes oder uns auf.

 

 

 

 

 

 

 

 



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